Sie kommen aus einem Land das Mitglied der Europäischen Union (EU) ist. In Ihrem Herkunftsland sind Sie berufstätig, arbeiten selbständig, sind Rentner*in, Student*in oder Hausfrau/Hausmann?
Dann können Sie in Deutschland als Erntehelfer*in für 70 Tage im Jahr im Rahmen einer sog. kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei arbeiten. Aufgrund der Corona- Krise wurde die erlaubte Zeit auf 115 Tage bzw. 5 Monate verlängert. Auch für Erntehelfer*innen gilt das deutsche Arbeitsrecht. Dazu gehören Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bzw. dessen Auszahlung nach Beschäftigungsende sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und vieles mehr.
Eine solche Prüfung wird durch den Arbeitgeber mit Hilfe eines Fragebogens vorgenommen, der auf dieser Seite in verschiedenen Sprachen heruntergeladen werden kann: http://www.svlfg.de/auslaendische-saisonarbeitskraefte
Sind Sie hingegen in Ihrem Wohnstaat sozialversichert, haben aber keine gültige Krankenversicherung, kann der Arbeitgeber in Deutschland behelfsweise eine private Krankenversicherung für Erntehelfer*innen abschließen. Diese Krankenversicherung deckt allerdings nicht jede Erkrankung ab. Die Kosten dafür darf der Arbeitgeber nicht von Ihrem Lohn abziehen.
Wenn sie krank werden, informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und gehen Sie zu einem Arzt. Der Arzt wird Sie untersuchen und – wenn Sie krank sind – Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) ausstellen, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss auch an Ihre Krankenversicherung geschickt werden.
Arbeiten Sie länger als 4 Wochen in demselben Betrieb? Wenn Sie von einem Arzt krankgeschrieben werden, dann bekommen Sie Ihren Lohn in der Zeit der Krankheit weitergezahlt, max. sechs Wochen lang. Sind Sie in Deutschland krankenversichert, steht Ihnen u.U. nach auch Krankengeld zu. In der Hotline oder Beratungsstelle können Sie dazu weitere Informationen erhalten.
Hinweis:
Sie haben das Recht, einen Arzt selbst auszusuchen. Legen Sie dort Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Bescheinigung über eine private Krankenversicherung vor. Andernfalls kann der Arzt Ihnen die Behandlungskosten in Rechnung stellen. Wenn Sie die Behandlung direkt bezahlen müssen, lassen Sie sich unbedingt eine Quittung über die genaue Summe aushändigen. Diese reichen Sie nach der Rückkehr bei Ihrer Krankenversicherung ein, um die Kosten erstattet zu bekommen.
Für alle Beschäftigten in der Landwirtschaft in Deutschland gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 € brutto. Ihr Wohnsitz oder Ihre Nationalität spielen dabei keine Rolle. Der deutsche Mindestlohn gilt auch, wenn Sie von einem Arbeitgeber aus Ihrer Heimat oder einem anderem Land nach Deutschland zum Arbeiten geschickt wurden oder wenn Sie als Selbständiger mit einer A1-Bescheinigung aus Ihrer Heimat nach Deutschland zum Arbeiten gekommen sind.
In der Ernte geben die Arbeitgeber häufig vor, wieviel Kilo Obst und Gemüse ein*e Arbeiter*in ernten muss und wie viel Euro er*sie dafür bekommt? Solche Stück- und Akkordlöhne sind zulässig. Trotzdem darf Ihnen der Arbeitgeber in der Stunde nicht weniger als 9,35 € brutto bezahlen. Ernten Sie so viele Kisten in der Stunde, dass Sie mehr als 9,35 € erwirtschaften, muss Ihnen der Arbeitgeber entsprechend mehr bezahlen.
Beispiel[1]: Wenn Sie 8 Stunden arbeiten, müssen Sie mindestens (8 Stunden x 9,35 €) 74,80 € brutto bekommen. Das gilt auch, wenn Sie nach Kisten bezahlt werden! Ihr Stundelohn darf nicht unter 9,35 € brutto pro Stunde liegen.
[1] Quelle www.agriworker.eu
WICHTIG
Um Ihren Lohnanspruch auszurechnen, notieren Sie jeden Tag den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit, einschließlich der Pausen. Notieren Sie, was und wo Sie gearbeitet haben sowie Namen, Heimatanschrift und Handynummern von Kolleg*innen, die dies bezeugen können. Machen Sie nach Möglichkeit Fotos. Lassen Sie sich Ihre Stundenliste von einem Vorarbeiter per Unterschrift bestätigen. Wenn das nicht geht, bitten Sie eine*n Kolleg*in per Unterschrift Ihre Angaben zu bestätigen.
Bei Akkordlohn: Schreiben Sie sich die abgegebenen Kisten oder Mengen auf und notieren Sie auch Ihre Stunden, die Sie dafür gebraucht haben. Nur durch genaues Aufschreiben Ihrer Arbeitszeiten können Sie überprüfen, ob der erhaltene Lohn stimmt.
Hier finden Sie ein Beispiel, wie Sie die Arbeitszeit aufschreiben können.
Faire Mobilität
In Deutschland muss der Arbeitgeber Ihnen keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geben. Als Arbeitsvertrag kann auch das gelten, was Sie mit dem Arbeitgeber mündlich oder per E-Mail ausgemacht haben. Er muss Ihnen aber spätestens nach einem Monat die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich vorlegen. Das machen viele Arbeitgeber nicht, obwohl Sie es müssten.
Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber deshalb einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber muss Ihnen einen Vertrag nicht in einer Sprache geben, die Sie verstehen. Wenn der Arbeitsvertrag in einer für Sie fremden Sprache geschrieben ist, sagen Sie dem Arbeitgeber, dass Sie den Vertrag unterschrieben wiederbringen werden, nachdem Sie ihn haben übersetzen lassen.
Achten Sie darauf, dass der Arbeitsvertrag von Ihnen und dem Arbeitgeber unterschrieben ist und lassen Sie sich unbedingt ein unterschriebenes Exemplar des Vertrages geben, das Sie aufbewahren sollten.
Laut Gesetz soll ein Arbeitsvertrag enthalten:
WICHTIG
Um bei einem arbeitsrechtlichen Streit gut vorbereitet zu sein, machen Sie Fotos vom Betriebsschild, Standortbilder oder Fotos von der Unterkunft. Fotografieren Sie alle Dokumente, die Sie unterschreiben.
Dies steht in Ihrem Arbeitsvertrag. Wenn Sie keinen Vertrag bekommen haben, fragen Sie nach! Im Gesetz ist geregelt, dass der Lohn spätestens am Ende des Folgemonats, in dem die Arbeit geleistet wurde, gezahlt werden muss. Das bedeutet, dass Sie den Lohn für April spätestens am 31. Mai bekommen müssen.
Mit der Auszahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen eine Lohnabrechnung zu geben. Eine Lohnabrechnung soll mindestens folgende Informationen enthalten:
Sollten Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, dass der gesamte Lohn erst am Ende der Saisonarbeit ausgezahlt wird, dann sollten Sie unbedingt wöchentliche Zwischenabrechnungen per WhatsApp oder über andere Nachrichtendienste verlangen und sich Ihre Arbeitszeit genau aufschreiben.
Wenn Sie Geld im Voraus bekommen, lassen Sie sich eine Quittung mit der genauen Summe (ausgeschrieben in Worten) geben.
Unterschreiben Sie NIEMALS leere Belege, Quittungen oder Zettel!
Die durchschnittliche Arbeitszeit liegt in Deutschland normalerweise bei 8 Stunden und darf vorübergehend auf bis zu 10 Stunden ausgeweitet werden. Zwischen zwei Schichten ist normalerweise eine Ruhezeit von 11 Stunden vorgeschrieben.
Die deutsche Bundesregierung hat wegen der Corona-Krise eine vorübergehende Verordnung erlassen und damit eine Ausweitung der Arbeitszeiten und Verkürzung der Ruhezeiten beschlossen, die auch für die Landwirtschaft gilt.
Aufgrund der Verordnung
Für Ihre Arbeitszeit und Lohn gilt zunächst das, was in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Sollten Sie kürzere Arbeitszeiten vereinbart haben, gelten diese. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig die Arbeitszeiten verkürzen oder verlängern. Sie müssen zustimmen. Tun Sie dies nicht, kann es passieren, dass der Arbeitgeber Ihnen eine sogenannte Änderungskündigung aushändigt. Das bedeutet, dass er Sie kündigt, Ihnen aber gleichzeitig eine Beschäftigung zu anderen Bedingungen anbietet. Wenden Sie sich in diesem Fall unbedingt an die Hotline, die Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle.
Arbeitszeit fängt an zu zählen, wenn Sie auf einem Feld stehen und arbeiten. Die Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit.
Wenn Sie zwischen 6 und 9 Stunden arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten, die Ihnen spätestens nach 6 Stunden zusteht.
Wenn Sie länger als 9 Stunden arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Pause von 45 Minuten.
Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit und werden nicht bezahlt.
Allerdings gilt die Zeit, die sie brauchen, um zwei hintereinanderliegende Einsatzorte (Felder) zu erreichen, als Arbeitszeit und muss bezahlt werden.
Überstunden können vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn dies im Arbeitsvertrag genau geregelt ist. Jedoch gilt hier, dass die Arbeitszeit von 12 Stunden pro Tag nicht überschritten werden darf.
Die Überstunden müssen normalerweise bezahlt werden. Ausgleich durch freie Tage ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich sein, das bedeutet auf einem Stück Papier und vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben sein. Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie den Brief an den Arbeitgeber auch unterschreiben.
In einem Kündigungsschreiben müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 3 Monate besteht, können diese sehr kurz sein. Aus wichtigem Grund kann Ihnen der Arbeitgeber auch fristlos, also mit sofortiger Wirkung, kündigen.
Sie müssen eine Kündigung, die Ihnen Ihr Arbeitgeber gibt, nicht unterschreiben.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, wenden Sie sich unbedingt an die Hotline/Beratungsstelle. Es kann sein, dass die Kündigung nicht wirksam ist, weil der Arbeitgeber Fehler gemacht hat.
Eine mündliche Kündigung oder eine über SMS, WhatsApp, Viber oder E-Mail oder mit eingescannter Unterschriften oder in Fotokopien ist unwirksam.
Eine mündliche Kündigung ist immer unwirksam! Damit Sie Ihren Lohnanspruch behalten, müssen Sie dem Arbeitgeber aber sagen, dass Sie weiter arbeiten wollen und können. Sie sollten einen Kollegen/ eine Kollegin als Zeug*in dabei haben oder dies übers Handy dem Arbeitgeber mitteilen.
Achtung
Auch eine mündliche Kündigung oder auch eine, die Sie per SMS, WhatsApp, Viber oder E-Mail erhalten haben, wird gültig, wenn sie dagegen keine Klage einreichen. Darum: Wenn Sie schriftlich oder mündlich gekündigt werden und weiterarbeiten wollen, dann wenden Sie sich an die Hotline oder an eine Beratungsstelle!
Mehr zur Kündigung können Sie hier nachlesen: https://www.fair-arbeiten.eu/de/article/15.kündigung.html
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt und vom Lohn abzieht, muss er das auf der Lohnabrechnung so darstellen, dass Sie es verstehen können.
Hinweis
Wenn der Arbeitgeber Ihnen die Kosten für Verpflegung und die Unterkunft vom Lohn abzieht, muss er dabei beachten, dass Ihnen genug Geld zum Leben bleibt. Dieser Mindestbetrag wird Pfändungsgrenze genannt und darf vom Arbeitgeber nicht unterschritten werden. Die Höhe der Pfändungsgrenze hängt von der Anzahl der Personen ab, für die Sie Unterhalt bezahlen müssen (Ehepartner*in, Kinder etc.).
Beispiel 1: Sie sind alleinstehend und haben keine Kinder. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.179,99 € darf Ihnen nichts abgezogen werden.
Beispiel 2: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und kommen somit für den Unterhalt von drei weiteren Personen auf. Bis zu einem Nettoeinkommen von 2.119,99 € darf Ihnen nichts abgezogen werden. Erst wenn das Nettoeinkommen über dieser Grenze liegt, kann der Arbeitgeber Kosten für Verpflegung und Unterkunft berechnen.
Für die Verpflegung können im Jahr 2020 maximal folgende Beträge vom Lohn abgezogen werden:
Berechnet nach Monat: Für Frühstück 54,00 €, für Mittagessen 102,00 € und für Abendessen 102,00 €. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von maximal 258,00 € im Monat.
Berechnet nach Tagen: Für Frühstück 1,80 €, für Mittagessen 3,40 € und für Abendessen 3,40 €. Dies ergibt insgesamt einen Tagessatz von maximal 8,60 €.
Für die Unterkunft dürfen maximal 235,00 € im Monat berechnet werden, wenn Sie ein Zimmer für sich allein haben. Bei zwei Menschen in einem Zimmer können 141,00 €, bei drei Menschen 117,50 € und bei mehr als drei Menschen 94,00 € berechnet werden.
Wenn Sie die Verpflegung und Unterkunft nicht von Ihrem Arbeitgeber bekommen, sondern von anderen Personen oder Firmen, dann sollte Ihnen ein Miet- oder Dienstleistungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt werden. Wenn Sie keine Verträge bekommen, fragen Sie unbedingt nach, wie viel Geld Ihnen am Ende der Saison für Unterkunft und Verpflegung berechnet wird.
Wenn die Verpflegung und die Unterkunft nicht den Vereinbarungen entsprechen, machen Sie Fotos davon! Im Streitfall können Sie sie als Beweis verwenden.
Die Bundesregierung hat wegen des Corona-Virus strenge Vorschriften erlassen, die Arbeitgeber in der Landwirtschaft umsetzen müssen. Diese Vorschriften dienen dazu, die Beschäftigten vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen – bei der Anreise, in den Unterkünften, bei der Arbeit sowie bei der Verpflegung in der Unterkunft.
Die Bundesregierung hat wegen des Corona-Virus strenge Vorschriften erlassen, die Arbeitgeber in der Landwirtschaft umsetzen sollen. Diese Vorschriften dienen dazu, die Beschäftigten vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen – bei der Anreise, in den Unterkünften, bei der Arbeit sowie bei der Verpflegung in der Unterkunft.
Die Umsetzung der Vorschriften liegt in der Verantwortung der jeweiligen Bundesländer.
Nähere Informationen zu den geltenden Vorschriften in Ihrer Region erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Seite des Robert Koch Instituts: https://tools.rki.de/plztool
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus.
Die Plakate sind auf der Webseite svlfg.de zu finden: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit
Alle Arbeitsgeräte und die persönliche Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber Ihnen kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören arbeitsgerechte Handschuhe sowie Sonnen- und Regenschutz. Außerdem muss Ihnen bei Arbeit in Hitze ausreichend Wasser bereitgestellt werden.
Achten Sie bei der ersten monatlichen Lohnabrechnung darauf, dass Ihnen dafür nichts vom Lohn abgezogen wurde.
Sollten Sie mit dem Corona-Virus infiziert sein, müssen Sie unverzüglich Ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigen und die voraussichtliche Dauer der Krankheit mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Sie vom Arzt bekommen, nachweisen.
Um die Ausbreitung des Virus zu reduzieren, sollten Sie Ihren Arbeitgeber sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen über die Infektion informieren.
Werden Sie unter Quarantäne gestellt, zahlt Ihr Arbeitgeber den Lohn für Sie weiter. In diesem Fällen kann der Arbeitgeber sich die Kosten vom Staat erstatten lassen.
Wir empfehlen: Werden Sie ab dem ersten Arbeitstag in Deutschland Gewerkschaftsmitglied!
Erntehelfer*innen können jetzt Jahresmitglied in der zuständigen Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) werden. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall mit der Beitragszahlung und endet nach 12 Monaten ohne Kündigung, sofern sie nicht erneuert wird.
Der Jahresbeitrag liegt bei 145,30 Euro für das ganze Jahr. Im Streitfall unterstützt Sie die Gewerkschaft u.a. dabei, Ihren Lohn einzufordern oder gegen eine ungerechtfertigte Kündigung vorzugehen. Mehr Informationen erhalten Sie hier: https://igbau.de/Jahresmitgliedschaft-fuer-Wanderarbeitende.html
Sind Sie in Ihrem Heimatland bereits Gewerkschaftsmitglied, fragen Sie Ihre zuständige deutsche Gewerkschaft, ob Ihre Mitgliedschaft anerkannt wird.
Haben Sie Fragen dazu, kontaktieren Sie die Hotline/Beratungsstelle.
Informationen zum Arbeitsrecht:
Coronavirus - Informationen und Links in mehreren Sprachen
http://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de/informationen-zu-corona
https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/amt-und-person/informationen-zum-coronavirus
Informationen des DGB
https://www.dgb.de/themen/++co++fdb5ec24-5946-11ea-8e68-52540088cada
Informationen Bundesgesundheitsministerium (Deutsch, Englisch, Russisch, Türkisch)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Informationen zu aktuellen Entwicklungen weltweit und für Deutschland (Deutsch)
https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html
Audio FAQ Muncitori sezonieri și Corona
GYIK - Szezonális munkavállalás és a koronavírus
Audio GYIK - Mezőgazdasági munka és a koronavírus
Najčešća pitanja i odgovori – Sezonski rad i korona virus
Audio FAQ sezonski radnik i koronavirus
FAQ Praca sezonowa i koronawirus
Audio FAQ Praca sezonowa i koronawirus
Често задавани въпроси Сезонна работа и Корона
Аудио записи: Често задавани въпроси помощник за събиране на реколта и Корона
Informationsmaterialien
Bericht der Initiative Faire Landarbeit (2020)
Jährlich gibt das PECO-Institut e.V. gemeinsam mit der IG BAU den Bericht der Initiative Faire Landarbeit heraus. Der diesjährige Bericht gibt einen Überblick über gesellschaftliche Diskussionen, politische Entwicklungen und mediale Berichterstattung rund um das Thema Saisonarbeit unter Pandemiebedingungen. Die Erfahrungen von Gewerkschaftsfunktionären und Beratungsstellen sowie Fallschilderungen und Interviews mit Saisonarbeitskräften, zeigen unter welchen Bedingungen in diesem Jahr auf deutschen Feldern geerntet wurde.
Aus dem Bericht: “Zu den aus den letzten Jahren bekannten Verstößen kamen in diesem Jahr die Nichteinhaltung der Hygieneauflagen, extrem lange Arbeitszeiten und ein enorm hoher Arbeitsdruck aufgrund des Fehlens vieler Helfer*innen hinzu.”
Bericht zur Saisonarbeit in der Landwirtschaft (2019)
Seit 2016 beschäftigt sich die Initiative Faire Landarbeit mit dem Thema landwirtschaftliche Saisonarbeit. Zu dem Bündnis gehören die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), die DBG-Beratungsstellen für Arbeitsrecht von Faire Mobilität und Arbeit und Leben, der Europäischen Verein für Wanderarbeiterfragen (EVW), das PECO-Institut e.V. und weitere Organisationen und Einzelpersonen.
Der Bericht wurde im Austausch mit den Partnerorganisationen der Initiative Faire Landarbeit verfasst. Er bietet nicht nur einen Überblick über die Arbeitsweise des Bündnisses, sondern auch Einblicke in die Arbeitsbedingungen der Saisonarbeiter*innen in Deutschland. Neben Missständen werden Handlungswege aufgezeigt, die für bessere Rahmenbedingungen sorgen sollen: Damit die Beschäftigten die Anerkennung bekommen, die sie für ihre wertvolle Arbeit verdienen.
Situationsbericht Saisonarbeit in der Landwirtschaft (2015)
Zur Situation von zeitlich befristeten Beschäftigten in der Landwirtschaft
Bericht 2015 der Initiative Faire Landwirtschaft
Die AGRI-Worker APP – ein neues Informationstool für landwirtschaftliche Saisonarbeiter*innen